Durch die erweiterte Anlage (9+10) der TRGS 519 können nunmehr auch Handwerksbetriebe, die nicht nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4 Absatz 4) ein zugelassenes Unternehmen für Asbestsanierungsarbeiten sind asbesthaltige PSF entfernen, wenn diese Unternehmen bzw. der ausführende Handwerker die Teilnahme an dem Lehrgang „Qualifikationsmodul Q1 E“ nachweisen kann und bereits sachkundig ist. Dieses neue Verfahren ermöglicht eine emissionsarme Sanierung mit einem kleinen platzsparenden Maschinenpark sowie eine geringe Stromleistungsaufnahme.
Emissionsarmes Wandfräsverfahren BT 57
Abfräsen asbesthaltiger Wandbekleidungen (Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen, Farben) sowie Entfernen von Fliesen von festen mineralischen Untergründen (Beton, Mauerwerk).
Ein zugelassenes, emissionsarmes Bodenschleifverfahren BT 33.6 gemäß Nr. 2.9 TRGS 519. Hier können Vinyl-Asbest-Platten ausgebaut und der asbesthaltige Kleber von mineralischem Untergrund entfernt werden.